Mehrsprachigkeit ist gesetzlich, nicht komfortabel
§12 ArbSchG verlangt vom Arbeitgeber, die Beschäftigten „ausreichend und angemessen“ zu unterweisen — ausdrücklich in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache. §14 GefStoffV macht das für den Umgang mit Gefahrstoffen explizit: Die schriftliche Betriebsanweisung muss „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ vorliegen. DGUV Vorschrift 1 §4 ergänzt um die jährliche Unterweisung — ebenfalls in für die Versicherten verständlicher Form und Sprache. Wer diese Pflichten mit einer rein deutschen PDF erfüllen will, kommt formal in Konflikt — und in der Schicht sowieso. Die Pflicht selbst bleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber; Werkzeuge können sie unterstützen, nicht abnehmen.